Verweise
in § 218 KAGB
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 218 KAGB
Keine Notizen vorhanden.