KAGB
Verweise
in § 218 KAGB

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Kapitalanlagegesetzbuch

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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