KAGB
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in § 214 KAGB

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Kapitalanlagegesetzbuch

Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein und dürfen nur als Gemischte Investmentvermögen gemäß den §§ 218 und 219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß den §§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Investmentvermögen gemäß den §§ 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Investmentvermögen gemäß den §§ 260a bis 260d aufgelegt werden.
Quelle: BMJ
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