KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Abweichend zu den in § 206 Absatz 1 bestimmten Grenzen darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wertpapierindex-OGAW). Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn
- 1.
- seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,
- 2.
- er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht,
- 3.
- er in angemessener Weise veröffentlicht wird.
(2) Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW angehoben werden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 209 KAGB
Keine Notizen vorhanden.