KAGB
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Verweise
in § 16a KAGB

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Kapitalanlagegesetzbuch

AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen.
Quelle: BMJ
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