KAGB
Verweise
in § 157 KAGB

KAGB  
Kapitalanlagegesetzbuch

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Quelle: BMJ
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