KAGB
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Verweise
in § 146 KAGB

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Kapitalanlagegesetzbuch

Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Quelle: BMJ
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