KAGB
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Verweise
in § 141 KAGB

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Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.
Quelle: BMJ
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