JVKostG
Verweise
in § 5a JVKostG

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Justizverwaltungskostengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
Quelle: BMJ
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