JVKostG
Verweise
in § 17 JVKostG
JVKostG
Justizverwaltungskostengesetz
Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.
Quelle: BMJ
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