JVKostG
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in § 15a JVKostG

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Justizverwaltungskostengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.
Quelle: BMJ
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