JVKostG Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG
Justizverwaltungskostengesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.
Quelle: BMJ
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Schemata
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Notizen
zu § 15a JVKostG
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