JVKostG Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG
Justizverwaltungskostengesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung
- 1.
- nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- 2.
- nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
- 3.
- nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
Quelle: BMJ
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