JVEG Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Quelle: BMJ
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