JVEG
Verweise
in § 16 JVEG

JVEG  
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
Quelle: BMJ
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