JustG NRW
Verweise
in § 99 JustG NRW

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Verwaltungsprozessrecht

Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung der Änderung zu ersuchen.
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