JustG NRW
Verweise
in § 99 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung der Änderung zu ersuchen.
Quelle: Justizportal NRW
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