JustG NRW
Verweise
in § 97 JustG NRW
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Justizgesetz NRW
Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke und andere selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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