JustG NRW
Verweise
in § 95 JustG NRW

JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Auf die Eintragung einer Lehnsfolgerin oder eines Lehnsfolgers und die Löschung der Lehnseigenschaft finden die Vorschriften des § 93 entsprechende Anwendung.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 95 JustG NRW
Keine Notizen vorhanden.