JustG NRW
Verweise
in § 88 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit Sachverständige auch dann beeidigen, wenn alle bei der Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.
Quelle: Justizportal NRW
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