JustG NRW
Verweise
in § 70 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Ist der Wert des Gegenstandes des Verfahrens festzustellen, so erfolgt die Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung des zuständigen Bergamts.
Quelle: Justizportal NRW
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