JustG NRW
Verweise
in § 67 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerkes (§ 17 Absatz 2 des Bundesberggesetzes) beizufügen.
Quelle: Justizportal NRW
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