JustG NRW
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Verweise
in § 32 JustG NRW

JustG NRW  

Justizgesetz NRW

Es finden in den Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung
1. die Bestimmungen über die Rechtshilfe gemäß §§ 156 bis 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
2. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei gemäß §§ 169 bis 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
3. die Bestimmungen über die Gerichtssprache gemäß §§ 184 bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes,
4. die Bestimmungen über Beratung und Abstimmung gemäß §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
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