JustG NRW
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in § 31e JustG NRW

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Justizgesetz NRW

In Ergänzung der §§ 31a bis 31d gelten folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend:
1. § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 4 (Identitätsfeststellung),
2. § 13 (Prüfung von Berechtigungsscheinen),
3. § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 4 und 6, § 36, § 37 mit Ausnahme von Absatz 4, § 38 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Gewahrsam),
4. § 39 (Durchsuchung von Personen),
5. § 40 (Durchsuchung von Sachen),
6. §§ 43 bis 46 (Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung), mit der Maßgabe, dass die sichergestellte und verwahrte Sache unverzüglich an die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Ermittlungsbehörden oder die Justizvollzugsanstalt übergeben werden soll.
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