JustG NRW
Verweise
in § 30a JustG NRW

JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen
1. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizgebäuden und den dazugehörigen Außenbereichen,
2. die Vorführung von Personen zu gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Sitzungen oder Terminen einschließlich ihrer Bewachung,
3. der Vollzug gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen.
(2) Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen.
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Übersicht: Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Übersicht über die Arten und Rechtsfolgen des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 47; 80, 80a; 123 VwGO je nach statthaftem Hauptsacheverfahren.

 

Statthaftes Hauptsache-verfahren

Anfechtungsklage

Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs-, Feststellungsklage

Normenkontrollverfahren

Vorläufiger Rechtsschutz

Grds. hat schon der Widerspruch / die Anfechtungsklage selbst aufschiebende Wirkung
(§ 80 I VwGO).

Entfällt diese gem. § 80 II VwGO:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung(§ 123 VwGO)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 47 VI VwGO)

Regelungs-inhalt

  • Grds. Anordnung oder Wiederherstellung der vollzugshindernden, aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Ist der VA schon vollzogen, ist Regelungsinhalt die Aufhebung der Vollziehung (§ 80 V 3 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (§ 123 I 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Regelung eines vorläufigen Zustands (§ 123 I 2 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache
    • e.A.: Individuelle Aussetzung der Norm bezüglich des Einzelfalles
    • a.A.: Generelle Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Ganz h.M.: Nicht die Verpflichtung, die unwirksame Norm durch eine neue zu ersetzen

 

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