JustG NRW
Verweise
in § 30 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:
- 1.zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten;
- 2.zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme.
Quelle: Justizportal NRW
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