JustG NRW
Verweise
in § 21 JustG NRW

JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Das Oberverwaltungsgericht und das Landessozialgericht sind für das gesamte Land zuständig. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung der Gerichtsbezirke und der Zuständigkeitsbereiche der Staatsanwaltschaften aus der Anlage zu diesem Gesetz, soweit diese nicht bereits den §§ 17, 18 und 20 Absatz 2 zu entnehmen ist.
(2) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.
(3) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne, Herne-Wanne, Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt sind die Grenzen der in der Anlage zu § 21 (Anlage 1) aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stand vom 30. September 1984 ergeben.
(4) Dasfür Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von Gemeinden, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt sind, nach § 19 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung durch das für Kommunales zuständige Ministerium oder durch die Bezirksregierung geändert werden.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 21 JustG NRW
Keine Notizen vorhanden.