JustG NRW
Verweise
in § 20 JustG NRW

JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.
(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz
  1. 1.
    in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen sowie der Kreise Düren und Heinsberg,
  2. 2.
    in Detmold für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,
  3. 3.
    in Dortmund für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm sowie der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna, des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises und des Märkischen Kreises,
  4. 4.
    in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie des Kreises Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und des Kreises Viersen,
  5. 5.
    in Duisburg für das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen sowie der Kreise Kleve und Wesel,
  6. 6.
    in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne sowie des Kreises Recklinghausen,
  7. 7.
    in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn und Köln sowie des Kreises Euskirchen, des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
  8. 8.
    in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.
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Übersicht: Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Übersicht über die Arten und Rechtsfolgen des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 47; 80, 80a; 123 VwGO je nach statthaftem Hauptsacheverfahren.

 

Statthaftes Hauptsache-verfahren

Anfechtungsklage

Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs-, Feststellungsklage

Normenkontrollverfahren

Vorläufiger Rechtsschutz

Grds. hat schon der Widerspruch / die Anfechtungsklage selbst aufschiebende Wirkung
(§ 80 I VwGO).

Entfällt diese gem. § 80 II VwGO:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung(§ 123 VwGO)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 47 VI VwGO)

Regelungs-inhalt

  • Grds. Anordnung oder Wiederherstellung der vollzugshindernden, aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Ist der VA schon vollzogen, ist Regelungsinhalt die Aufhebung der Vollziehung (§ 80 V 3 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (§ 123 I 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Regelung eines vorläufigen Zustands (§ 123 I 2 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache
    • e.A.: Individuelle Aussetzung der Norm bezüglich des Einzelfalles
    • a.A.: Generelle Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Ganz h.M.: Nicht die Verpflichtung, die unwirksame Norm durch eine neue zu ersetzen

 

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