JustG NRW
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Verweise
in § 2 JustG NRW

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Justizgesetz NRW

(1) Mittelbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die demfür Justiz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die Generalstaatsanwaltschaften.
(2) Mittelbehörden nach Absatz 1 sind das Oberverwaltungsgericht, die Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.
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