JustG NRW
Verweise
in § 119 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem für Justiz zuständigen Ministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht berufenen Richterin oder Richter übertragen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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