JustG NRW
Verweise
in § 109b JustG NRW

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Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Im Fall des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen.
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