JustG NRW Justizgesetz NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte sind von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen aufzustellen.
(2) Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter für jedes Gericht getrennt vorzulegen.
(3) Sind die Vorgeschlagenen Verpächter oder Pächter, so ist dies in den Vorschlagslisten zu vermerken.
(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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