JuSchG Jugendschutzgesetz
JuSchG
Jugendschutzgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Dieses Gesetz wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. In der Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10a. Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorzulegen.
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Schemata
zu Familienrecht
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zu § 29b JuSchG
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