JuSchG
Verweise
in § 26 JuSchG

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Jugendschutzgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.
Quelle: BMJ
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