JGG
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Verweise
in § 9 JGG

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Jugendgerichtsgesetz

Erziehungsmaßregeln sind
1.
die Erteilung von Weisungen,
2.
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
Quelle: BMJ
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