JGG Jugendgerichtsgesetz
JGG
Jugendgerichtsgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
Erziehungsmaßregeln sind
- 1.
- die Erteilung von Weisungen,
- 2.
- die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sonderstrafrecht
Notizen
zu § 9 JGG
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