JGG
Verweise
in § 79 JGG

JGG  
Jugendgerichtsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
Quelle: BMJ
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