JGG
Verweise
in § 33a JGG

JGG  
Jugendgerichtsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
Quelle: BMJ
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