JGG Jugendgerichtsgesetz
JGG
Jugendgerichtsgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sonderstrafrecht
Notizen
zu § 32 JGG
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