JGG
Verweise
in § 26a JGG

JGG  
Jugendgerichtsgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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