JGG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 14 JGG

JGG  

Jugendgerichtsgesetz

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sonderstrafrecht
Notizen
zu § 14 JGG
Keine Notizen vorhanden.