JGG
Verweise
in § 114 JGG

JGG  
Jugendgerichtsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
Quelle: BMJ
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