JGG Jugendgerichtsgesetz
JGG
Jugendgerichtsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.
Quelle: BMJ
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