JArbSchG
Verweise
in § 47 JArbSchG
JArbSchG
Jugendarbeitsschutzgesetz
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
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