JArbSchG
Verweise
in § 43 JArbSchG
JArbSchG
Jugendarbeitsschutzgesetz
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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