JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG
Jugendarbeitsschutzgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 3 JArbSchG
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