JArbSchG
Verweise
in § 28a JArbSchG

JArbSchG  
Jugendarbeitsschutzgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
Quelle: BMJ
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