JArbSchG
Verweise
in § 13 JArbSchG

JArbSchG  
Jugendarbeitsschutzgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Quelle: BMJ
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