JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG
Jugendarbeitsschutzgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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