JAG NRW Juristenausbildungsgesetz NRW
JAG NRW
Juristenausbildungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung"Assessorin" oder"Assessor" führen.
Quelle: Justizportal NRW
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zu Recht der juristischen Berufe
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