JAG NRW
Verweise
in § 55 JAG NRW

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Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

§ 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten beträgt.
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