JAG NRW
Verweise
in § 45 JAG NRW
JAG NRW
Juristenausbildungsgesetz NRW
(1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung durchgeführt. Die Referendarinnen oder Referendare sind dazu anzuleiten, solche Aufgaben nach Form und Inhalt sachgerecht und möglichst selbstständig zu erledigen. Als Ausbildungsmittel kommen insbesondere schriftliche Arbeiten und Vorträge aus Akten in Betracht.
(2) Die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.
(3) §§ 41 Abs. 3 und 42 gelten entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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