JAG NRW Juristenausbildungsgesetz NRW
JAG NRW
Juristenausbildungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Alle bearbeiteten Sachen sind mit den Referendarinnen oder Referendaren alsbald zu erörtern; dabei ist auf Vorzüge und Mängel in Form, Inhalt und verfahrensmäßiger Durchführung hinzuweisen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Pflichtarbeiten vorschreiben und bestimmen, dass
1. die Referendarinnen oder Referendare über die Ausbildung in der Praxis einen Ausbildungsnachweis führen, der über die bearbeiteten Sachen, über die Art der Bearbeitung sowie über die Bearbeitungsdauer Aufschluss gibt,
2. schriftliche Einzelleistungen mit dem Zeugnis (§ 46) vorzulegen sind.
Die Zuständigkeiten gemäß Satz 1 können auf nachgeordnete Dienststellen und für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde auf die Bezirksregierung übertragen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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