JAG NRW
Verweise
in § 21 JAG NRW

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Juristenausbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für"ungenügend" zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüberdemJustizprüfungsamtgeltend gemacht werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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