IVSG (außer Kraft)
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in § 4 IVSG (außer Kraft)

IVSG (außer Kraft)  

Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (außer Kraft)

Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:
1.
optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2.
Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3.
Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4.
Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
Quelle: BMJ
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